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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Küche kaufen: Das klärst du vor der Unterschrift (2026)

Bevor du einen Küchenvertrag unterschreibst, helfen dir fünf Punkte: Gesamtpreis, Rabatt, Aufmaß, Anzahlung und Liefertermin. Hier steht, was das Gesetz dazu regelt, was die Verbraucherzentralen empfehlen und was du dir schriftlich geben lässt.

Gesamtpreis und Rabatt

Wer Verbrauchern etwas anbietet oder mit Preisen wirbt, muss den Gesamtpreis nennen. Bei einer Küche zählt deshalb die Endsumme, nicht der Preis einzelner Schränke oder Geräte. Suche im Angebot den Betrag, der Möbel, Geräte, Lieferung und Montage zusammenfasst, und lass offene Posten klären.

Wird eine Ware wie ein Elektrogerät oder ein Möbelstück mit einer Preisermäßigung beworben, muss der Händler den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Individuelle Preisermäßigungen sind davon ausgenommen. Ein Prozentsatz allein sagt dir deshalb wenig. Frag, worauf er sich bezieht, und lass dir den Nachlass als Betrag ins Angebot schreiben.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Aufmaß: Maße selbst gegenprüfen

Lässt du die Küche vom Studio oder einem Monteur ausmessen, schau dir die Maße trotzdem selbst noch einmal an. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät außerdem, im Auftrag zu vermerken, dass professionell aufgemessen wurde. Klär im Vertrag, wer das Aufmaß macht, wann es stattfindet und ob es etwas kostet. Das Aufmaß passiert in deinem Raum, nicht online.

Bring zum Termin einen Grundriss oder Fotos mit, dazu die Lage von Fenstern, Türen sowie Strom-, Wasser- und Abluftanschlüssen. Je genauer deine Angaben sind, desto weniger Missverständnisse entstehen beim Aufmaß.

Quellen: Verbraucherzentrale Niedersachsen (Stand der Seite 09.12.2025)

Anzahlung: eine Pflicht gibt es nicht

Die Verbraucherzentrale Hamburg schreibt zu Möbeln und Küchen: Eine Pflicht, das Geld vorzustrecken, gibt es nicht, und bei einer Händlerpleite ist es weg. Die Verbraucherzentralen raten davon ab, hohe Beträge vor der Lieferung zu zahlen. Bekommst du die Küche sonst nirgends, nennen sie höchstens 10 Prozent als Grenze. Achte darauf, dass eine Anzahlung im Vertrag als eigener Posten mit Betrag steht.

Lass dir außerdem einen Zahlungsplan geben: Was ist bei Bestellung, Lieferung und Übergabe fällig? Beim Werkvertrag ist die Vergütung mit der Abnahme zu zahlen; die Seite zu Kauf, Montage und Mängeln erklärt, was das für dich bedeutet.

Quellen: Verbraucherzentrale Hamburg, Verbraucherzentralen (Stand der Seite 15.07.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Liefertermin festhalten

Die Verbraucherzentralen raten zu einem genauen Lieferdatum im Vertrag, zum Beispiel einer Kalenderwoche. Nenne den Termin auch für die Montage. Ist ein Termin nach dem Kalender bestimmt, braucht es für den Verzug keine Mahnung.

Kommt die Küche zu spät und du willst aussteigen, setze dem Händler schriftlich eine angemessene Nachfrist, bevor du zurücktrittst. Eine geleistete Anzahlung bekommst du dann nach der Verbraucherzentrale zurück. Das läuft schriftlich und nachweisbar, nicht mündlich im Studio.

Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 02.03.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Fragen für den Beratungstermin

Nimm diese Fragen mit und lass dir die Antworten im Angebot oder Vertrag bestätigen:

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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